Absenzenordnung

Pädagogische Konzepte

Auf Antrag des Konvents und der Schulleitung hat der Schulrat  der Sekundarschule Aesch-Pfeffingen, gestützt auf die §§ 69, 90 und 91 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, auf die §§ 6, 35, 36 der Verordnung vom 13. Mai 2003 für Sekundarschulen, auf die Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt §§ 9, folgende Absenzenordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen der Schülerinnen und Schüler unserer Schule.

§ 2 Zweck

Die Absenzenordnung stellt eine einheitliche Absenzenregelung an unserer Schule sicher.

§ 3 Grundsatz

  • Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit an unserer Schule.
  • Als unentschuldigte Absenz gilt jedes Versäumnis des Unterrichts ohne erbrachte schriftliche Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten.

§ 4 Entschuldigungsgründe

  • Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
  • Krankheit oder Unfall der Schülerin/des Schülers
  • Arzttermine und Therapien, die ausserhalb der Unterrichtszeit nicht möglich sind
  • Todesfälle von Familienangehörigen oder Bezugspersonen
  • Höhere Gewalt, insbesondere Witterungs- und Strassenverhältnisse, die den§ 5 Vorgehen bei Absenzen Schulbesuch verunmöglichen

§ 5 Vorgehen bei Absenzen

  • Die zuständige Lehrperson ist vorgängig oder unmittelbar nach der Abwesenheit zu benachrichtigen.
  • Die Entschuldigung erfolgt schriftlich im Elternkontaktheft; versehen mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
  • Die Entschuldigung muss bei Wiederaufnahme des Unterrichts sämtlichen
  • Lehrpersonen, bei denen der Unterricht versäumt wurde, unaufgefordert vorgelegt werden.
  • Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall der Schülerin/des Schülers von mehr als fünf Tagen kann die Klassenlehrperson von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis verlangen.
  • Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung rechtzeitig über länger dauernde oder über ungewohnt häufige Absenzen einer Schülerin/eines Schülers.
  • Die Schülerin/der Schüler hat die Pflicht sich über den verpassten Schulstoff zu informieren und den Stoff aufzuarbeiten. Während einer längeren Absenz arbeitet sie/er  zu Hause entsprechend dem Gesundheitszustand.

§ 6 Unentschuldigte Absenzen

  • Die unentschuldigten Absenzen in Lektionen werden im Zeugnis festgehalten.
  • Eine Absenz, die nicht innert 5 Schultagen entschuldigt worden ist, gilt als unentschuldigt.

§ 7  Frei-Tage

Zur Gewährung von schulfreien Tagen gelten folgende Richtlinien:

1.    Recht und Pflicht

  • Jede Schülerin/jeder Schüler hat während ihrer/seiner Sekundarschulzeit die Möglichkeit 5 schulfreie Tage zu beziehen
  • Der verpasste Schulstoff muss selbständig aufgearbeitet werden.
  • Unentschuldigte Absenzen können vom Saldo der Frei-Tage einer Schülerin/eines Schülers abgezogen werden.

2. Bezugsmodalitäten

  • Die Frei-Tage dürfen am Stück oder tageweise bezogen werden. Ein schulfreier Tag ist nicht teilbar. Ein bezogener Halbtag gilt als ganzer Tag.
  • Die Frei-Tage dürfen nicht bezogen werden bei schon angekündigten Klassen- oder Schulanlässen und Prüfungen.
  • In der Abschlussklasse gilt folgende Einschränkung: Ab Neujahr bis 2 Wochen vor den Sommerferien dürfen maximal 2 Tage bezogen werden. Während den letzten 2 Schulwochen dürfen keine Frei-Tage mehr bezogen werden.

3. Anmeldung des Bezugs

  • Der Bezug der Frei-Tage ist mit dem Formular „Dispensationsgesuch“ bei der Klassenlehrperson anzumelden. Diese leitet es bei einer Dauer von mehr als einem Tag an die Schulleitung weiter. Das Formular bedarf des Einverständnisses und der Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
  • Bewilligungsinstanzen und Fristen:

Dauer                                          Bewilligungsinstanz                         Späteste Einreichefrist

1 Tag                                          Klassenlehrperson                             3 Schultage vorher

2 – 5 Tage                                  Schulleitung                                          2 Wochen vorher

Ferienverlängerungen        Schulleitung                                          2 Wochen vorher

  • Die Klassenlehrperson führt Buch über die bezogenen Frei-Tage.

§ 8  Urlaub und Dispensation

Eine befristete Beurlaubung vom Schulbesuch ist von den Erziehungsberechtigten mit einem schriftlichen Gesuch zu beantragen.

  • Urlaubsgesuche von einem Tag  können von der Klassenlehrperson bewilligt werden.
  • Ab 2 bis 14 Tagen ist die Schulleitung zuständig, bei mehr als 2 Wochen der Schulrat auf Antrag der Schulleitung.
  • Urlaub für Schnupperlehren während der Unterrichtszeit: Schülerinnen/Schüler der Niveaus E / P können ab 2. Semester der 3. Klasse bis Ende 4. Klasse für insgesamt 2 Wochen Urlaub beziehen. Für die Schüler/-innen des Niveaus A sind zwei Schnupperlehrwochen während der Schulzeit vorgesehen, zusätzliche sind auf Gesuch hin möglich. Ein Schnupperlehrgesuch ist mit dem Formular im „Schnupperlehrbericht“ in der Regel bis spätestens eine Woche vor Schnupperlehrbeginn der Klassenlehrperson zuhanden der Schulleitung einzureichen.
  • Gesuche um Dispensation von einzelnen Bildungsbereichen, sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen sind von den Erziehungsberechtigten schriftlich an die Schulleitung einzureichen.
  • Für Dispensationen im Rahmen der Leistungssportförderung verweisen wir auf die Regelung des Kantonalen Sportamtes Baselland.

§ 9 Sanktionen

Bei Verspätungen sowie verpassten Unterrichtsstunden ergreift die Lehrperson geeignete Massnahmen. Bei wiederholten unentschuldigten Absenzen oder bei einem längeren Fernbleiben kann der Schulrat die Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schulleitung ermahnen oder mit einer Busse bis 5’000 Franken bestrafen (§ 69 Bildungsgesetz).

§ 10 Inkrafttreten

Der Gesamtkonvent hat die Absenzenordnung am 18. Sept. 2003 verabschiedet. Der Schulrat hat die Absenzenordnung an ihrer Sitzung vom 18. Dez. 2003 genehmigt. Sie tritt am 19. Januar 2004 in Kraft. Der Schulrat hat der Ergänzung von §6 an seiner Sitzung vom 21. Sept. 2005 zugestimmt.